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Sind Ihre Mietverträge vom Referenzzinssatz betroffen?
Der hypothekarische Referenzzinssatz liegt bei 1,25 %. Wurde einer Ihrer Mietzinse auf einem anderen Zinssatz festgesetzt, kann er betroffen sein. Berechnen Sie die Differenz, mit der Berechnung im Detail.
- Geltender Zinssatz
- 1,25 %
- Seit dem
- 2. September 2025
- Nächste Veröffentlichung
- 1. Dezember 2026
Ihr Mietvertrag
Der Nettomietzins, ohne Nebenkosten — er ist die Grundlage der Berechnung.
Der Zinssatz, der galt, als der Mietzins zuletzt festgesetzt wurde. Er steht in der Regel im Mietvertrag oder auf der letzten Mietzinsmitteilung.
Geben Sie einen Nettomietzins ein, um die Wirkung des Referenzzinssatzes zu sehen.
Quellen · Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) · Art. 13 VMWG (Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen)
Jüngster Verlauf des Zinssatzes
Der Zinssatz bewegt sich nur, wenn der Durchschnitt der Hypothekarforderungen den Korridor 1,13 % – 1,37 % verlässt. Er kann deshalb mehrere Quartale stabil bleiben.
| Anwendbar ab dem | Zinssatz |
|---|---|
| 2. September 2025 | 1,25 %in Kraft |
| 3. März 2025 | 1,50 % |
| 1. Dezember 2023 | 1,75 % |
| 1. Juni 2023 | 1,50 % |
| 2. März 2020 | 1,25 % |
Häufige Fragen
Was ist der hypothekarische Referenzzinssatz?
Es ist ein vierteljährlich vom Bundesamt für Wohnungswesen veröffentlichter Zinssatz, berechnet aus dem Durchschnittszinssatz der Hypothekarforderungen der Schweizer Banken. Die Schweizer Mietzinse sind daran gebunden: Ein Mietzins ist an den Zinssatz gebunden, der bei seiner Festsetzung galt. Aktuell beträgt er 1,25 %.
Warum 2,91 % und nicht 3 %?
Weil die beiden Richtungen nicht symmetrisch sind. Art. 13 VMWG sieht vor, dass eine Stufe von 0,25 Punkten eine Erhöhung von 3 % rechtfertigt, solange die Zinssätze unter 5 % liegen. Eine Senkung wendet den Kehrwert an: 1 − 1/1,03 = 2,91 %. Deshalb liegt ein Rechner, der mit einer festen Zahl arbeitet, falsch, sobald die Richtung wechselt.
Und wenn der Zinssatz mehrmals geändert hat?
Die Stufen wirken multiplikativ, nicht additiv. Zwei Senkungsstufen ergeben 5,74 % und nicht 2 × 2,91 = 5,82 %. Der Rechner wendet jede Stufe einzeln an.
Erfolgt die Senkung automatisch?
Nein. Weder die Senkung noch die Erhöhung gelten von selbst: Sie müssen verlangt werden. Der Vermieter kann zudem einen Teil der Teuerung und, sofern der Mietvertrag es vorsieht, Kostensteigerungen entgegenhalten.
Welche Formvorschriften gelten für eine Erhöhung?
Eine Mietzinserhöhung muss auf dem amtlichen Formular des Kantons mitgeteilt und begründet werden und dem Mieter mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist zugehen (Art. 269d OR). Ein einfacher Brief oder ein nicht konformes Formular macht die Erhöhung nichtig.