Landlo

Lexikon des Schweizer Mietrechts

Kündigungsfrist

Die vor einem Termin einzuhaltende Frist: mindestens drei Monate für eine Wohnung. Eine Mietzinserhöhung muss der Mieterschaft zehn Tage vor Beginn dieser Frist zugehen.

Der Vertrag kann eine längere Frist vorsehen, nie eine kürzere als das gesetzliche Minimum. Dieselbe Frist ist der Massstab für eine Erhöhung: die Mitteilung muss zehn Tage vor Beginn der Frist zugehen, die zum gewählten Termin läuft.

Rechtsgrundlage
Art. 266c und 269d OR
Quelle
Obligationenrecht (Fedlex)

Diese Erklärungen geben eine Grössenordnung und sind keine Rechtsberatung. Das Mietrecht kennt kantonale Besonderheiten; prüfen Sie Ihre Situation bei einer qualifizierten Stelle, bevor Sie handeln.

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