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Lexikon des Schweizer Mietrechts

Hypothekarischer Referenzzinssatz

Der vom Bundesamt für Wohnungswesen jedes Quartal publizierte Satz, abgeleitet vom Durchschnitt der Schweizer Hypotheken. Ein Mietzins ist an den Satz gebunden, der bei seiner letzten Festlegung galt: sinkt er, kann die Mieterschaft eine Senkung verlangen; steigt er, kann die Vermieterschaft eine Erhöhung verlangen. Nichts geschieht von selbst.

Jede Stufe von 0,25 Punkten rechtfertigt eine Anpassung des Nettomietzinses um 3 %, solange der Satz unter 5 % liegt — und umgekehrt 2,91 % bei einer Senkung. Die Stufen kumulieren sich, wenn mehrere Publikationen verpasst wurden. Teuerung und Kostensteigerungen können eine Senkung teilweise ausgleichen; eine Erhöhung ist auf dem amtlichen Formular mitzuteilen, vor der Kündigungsfrist, die einem Termin vorangeht.

Rechtsgrundlage
Art. 12a und 13 VMWG · Art. 269a OR
Quelle
Bundesamt für Wohnungswesen

Diese Erklärungen geben eine Grössenordnung und sind keine Rechtsberatung. Das Mietrecht kennt kantonale Besonderheiten; prüfen Sie Ihre Situation bei einer qualifizierten Stelle, bevor Sie handeln.

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